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S2 21 91

UV

Wallis · 2022-02-11 · Deutsch VS

S2 21 91 URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2022 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch A _________ gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin (Verwertbarkeit/Alter) Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2021

Sachverhalt

A. Der xxx geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei- ten versichert, als er sich am 21. Mai 1982 im Rahmen eines Fussballtrainings eine Knie- verletzung links zuzog. Gestützt darauf bezog der Beschwerdeführer von der Unfallver- sicherung seit dem 1. Juni 1985 bei einem IV-Grad von 40% eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 25% (vgl. Verfügung vom 13. August 1985 Suva Ak- ten 12.11161.821, S. 101). Seit Juli 1985 entrichtete auch der Invalidenversicherer Inva- lidenrenten (zuerst eine Viertelrente, ab März 1999 eine ganze Rente; S. 71). Am 25. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer im Badezimmer bewusstlos zu Boden (Suva-Akten 27.46582.16.4, S. 2). Die Suva anerkannte den Unfall und sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Nach Einholung der medizinischen Akten stellte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ihre Leistungen per 30. April 2021 ein (S. 376), da keine weiteren Behandlungen notwendig seien und keine wesentliche Verbesserung mehr er- reicht werden könne. Hinsichtlich des Rentenentscheides übernahm sie das vom Kreis- arzt erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. S. 309 ff., 323 ff. und 358 ff.), stellte auf die Ergeb- nisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) ab, nahm einen Tabellenabzug von 25% vor und ging bei einem Va- lideneinkommen von CHF 78'794 und einem Invalideneinkommen von CHF 51'951.15 von einem Invaliditätsgrad von 34.07% aus, weshalb die Verschlechterung des Gesund- heitszustandes rentenmässig nicht relevant sei. Die Integritätsentschädigung belief sich auf 25% (35% Pangonarthrose/Knie – 25% bereits entschädigt = 10% + 15% Bereich HWS). An dieser Verfügung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (S.

387) fest. B. Mit Beschwerde vom 7. September 2021 an die sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Kantonsgerichts beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente. Aufgrund der Folgen des zweiten Unfalles bestehe unter Berücksichtigung des Alters keine Verwertbarkeit mehr. Seine angestammte Tätigkeit sei ihm nach dem zwei- ten Unfall nicht mehr möglich gewesen. Bei einer Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren, der mangelnden Schulbildung, der bisherigen Berufserfahrung, der seit Jahren bestehende Anstellung bei demselben Arbeitgeber und damit des erheblichen Umstel- lungs- und Einarbeitungsaufwandes für eine neue Arbeitstätigkeit liege keine Verwert- barkeit mehr vor. Ein Berufswechsel sei nicht mehr zumutbar.

- 3 - In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 hielt die Suva am Einspracheent- scheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. In der Unfallversicherung gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Unverwertbarkeit einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters nicht. Zu berücksichtigen sei ausserdem auch, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge- nannte Nischenarbeitsplätze umfasse. Schliesslich sei massgebend, dass die dem Be- schwerdeführer offenstehenden zumutbaren Hilfsarbeiten keinen besonderen Qualifika- tionen unterliegen würden. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, schloss das Gericht den Schriftenwechsel am 5. November 2021 ab.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte- resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge- stützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungs- gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

- 4 -

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).

E. 2.2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer ab dem 30. April 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34.07% bzw. 40% zusprach. Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, auf- grund seines Alters sei es ihm nicht mehr möglich, eine allenfalls bestehende Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten.

E. 3.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des or- dentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Zur Bestimmung des Invali- ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Dieser hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus- wirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Bundesgerichtsurteil 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtspre- chung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder

- 5 - zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jah- ren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). Art. 28 Abs. 4 UVV ist gesetzmässig (BGE 122 V 426 E. 6e, 113 V 132 E. 4).

E. 3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung LSE Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Bun- desgerichtsurteil 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Be- schaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An- wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Bundesgerichtsurteil 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtet das Alter als Kriterium, das gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen könnte, bei Männern ab dem 61. Altersjahr als möglicher- weise relevant, behandelt es faktisch jedoch erst ab Alter 64 als die Verwertbarkeit ein- schränkend (Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter, Michael E. Meier: Grund- probleme der Invaliditätsbemessung, Zürich 2021, Rz 154).

- 6 - Ein fortgeschrittenes Alter allein wird vom Bundesgericht nicht als Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn erachtet (Egli, a.a.O., Rz 527). In einigen Fällen hat es bei fortge- schrittenem Alter, wenn anderweitige erschwerende Umstände hinzukamen, einen Ab- zug von zumeist 10 % (Egli, a.a.O., Rz 502 ff.) oder 15 % (Egli, a.a.O., Rz 507 f.) ge- währt.

E. 3.3 Das vom Kreisarzt formulierte Belastungsprofil umfasst leichte, überwiegend sit- zende Tätigkeiten ohne grössere Gewichtsbelastungen, ohne Gehen auf unebenem Bo- den, ohne Knien, häufiges Treppensteigen oder Begehen von Leitern oder Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten oberhalb von 1 Kg, ohne Zwangshaltungen für die HWS oder mit erheblichen Vibrations- oder Schlagbelastungen auf den linken Arm (vgl. S. 309 ff., S. 314 ff, S. 323 ff., S. 358 ff.). Für solche Tätigkeiten besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit stehe sein vorgerücktes Alter entgegen, dass im Zeitpunkt der Verfügung keine 2 Jahre bis zur Pensionierung betragen habe. Das widerspricht der – strengen – bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Ergebnis bei Männer erst ab Alter 64 eine Unverwertbarkeit an- nimmt (vgl. vorstehend E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung bezieht sich weiter auf eine Invaliditätsberechnung im Bereich der Invalidenversicherung, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Entgegen dem Versicherten gilt die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre, in der Unfallversicherung nicht (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2). Im Gegensatz zur Invalidenversicherung besteht der Rentenanspruch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung über das Erreichen des AHV-Alters hinaus bis zum Tod. Auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit beinhaltet schliesslich der Arbeitsmarkt Stellen, die für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, dass der als ausgeglichen zu unterstellende – also gerade nicht der reale – Arbeitsmarkt im untersten Lohnsegment in ausreichender Zahl Stellen bietet, welche dem gutachterlichen Belastungsprofil, das im Ergebnis hauptsächlich körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ausschliesst, entsprechen. Dies gilt umsomehr für Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitsgebers rechnen können. Somit kann der Beschwerdeführer das ihm verbleibende Leistungsvermögen verwerten.

- 7 - Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung als zutreffend, dies auch ohne dass auf die Ausnahmeregelung von Art. 28 abs. 4 UVV Bezug genommen zu werden braucht.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag der Edition der IV-Akten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Akten der Vorinstanz ediert. Diese enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente. Das Gericht betrachtet in antizipierter Be- weiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich er- stellt. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern, zumal in casu einzig die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit strittig ist und dem Gesichtspunkt, dass die von der Invalidenversicherung vorge- nommene Invaliditätsbemessung keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der IV-Akten ist deshalb nicht erfor- derlich (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) und wird im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.

E. 4 Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 11. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

S2 21 91

URTEIL VOM 11. FEBRUAR 2022

Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Thierry Schnyder, Präsident; Candido Prada und Thomas Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch A _________

gegen

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin

(Verwertbarkeit/Alter) Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2021

- 2 - Sachverhalt

A. Der xxx geborene Beschwerdeführer war über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei- ten versichert, als er sich am 21. Mai 1982 im Rahmen eines Fussballtrainings eine Knie- verletzung links zuzog. Gestützt darauf bezog der Beschwerdeführer von der Unfallver- sicherung seit dem 1. Juni 1985 bei einem IV-Grad von 40% eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 25% (vgl. Verfügung vom 13. August 1985 Suva Ak- ten 12.11161.821, S. 101). Seit Juli 1985 entrichtete auch der Invalidenversicherer Inva- lidenrenten (zuerst eine Viertelrente, ab März 1999 eine ganze Rente; S. 71). Am 25. November 2016 stürzte der Beschwerdeführer im Badezimmer bewusstlos zu Boden (Suva-Akten 27.46582.16.4, S. 2). Die Suva anerkannte den Unfall und sprach die gesetzlichen Leistungen zu. Nach Einholung der medizinischen Akten stellte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ihre Leistungen per 30. April 2021 ein (S. 376), da keine weiteren Behandlungen notwendig seien und keine wesentliche Verbesserung mehr er- reicht werden könne. Hinsichtlich des Rentenentscheides übernahm sie das vom Kreis- arzt erstellte Zumutbarkeitsprofil (vgl. S. 309 ff., 323 ff. und 358 ff.), stellte auf die Ergeb- nisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk- turerhebung (LSE) ab, nahm einen Tabellenabzug von 25% vor und ging bei einem Va- lideneinkommen von CHF 78'794 und einem Invalideneinkommen von CHF 51'951.15 von einem Invaliditätsgrad von 34.07% aus, weshalb die Verschlechterung des Gesund- heitszustandes rentenmässig nicht relevant sei. Die Integritätsentschädigung belief sich auf 25% (35% Pangonarthrose/Knie – 25% bereits entschädigt = 10% + 15% Bereich HWS). An dieser Verfügung hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2021 (S.

387) fest. B. Mit Beschwerde vom 7. September 2021 an die sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung des Kantonsgerichts beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente. Aufgrund der Folgen des zweiten Unfalles bestehe unter Berücksichtigung des Alters keine Verwertbarkeit mehr. Seine angestammte Tätigkeit sei ihm nach dem zwei- ten Unfall nicht mehr möglich gewesen. Bei einer Aktivitätsdauer von weniger als zwei Jahren, der mangelnden Schulbildung, der bisherigen Berufserfahrung, der seit Jahren bestehende Anstellung bei demselben Arbeitgeber und damit des erheblichen Umstel- lungs- und Einarbeitungsaufwandes für eine neue Arbeitstätigkeit liege keine Verwert- barkeit mehr vor. Ein Berufswechsel sei nicht mehr zumutbar.

- 3 - In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. September 2021 hielt die Suva am Einspracheent- scheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. In der Unfallversicherung gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Unverwertbarkeit einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters nicht. Zu berücksichtigen sei ausserdem auch, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch soge- nannte Nischenarbeitsplätze umfasse. Schliesslich sei massgebend, dass die dem Be- schwerdeführer offenstehenden zumutbaren Hilfsarbeiten keinen besonderen Qualifika- tionen unterliegen würden. Nachdem auf die Einreichung einer Replik verzichtet worden war, schloss das Gericht den Schriftenwechsel am 5. November 2021 ab.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das UVG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt. Das Kantonsgericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Partei- und Prozessfähigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinte- resse sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr von Amtes wegen (BGE 131 V 202 E. 1, 130 V 514 E. 1 und 126 V 30). Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Wallis, weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts ge- stützt auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 (RPflG), Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements vom 2. Oktober 2001 (RVG) und Art. 81a des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG) als kantonales Versicherungs- gericht für die Behandlung von Beschwerden auf dem Gebiet des Sozialversicherungs- rechts zuständig ist (BGE 127 V 176 E. 2). Der Beschwerdeführer ist durch den Ein- spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).

- 4 - 2. 2.1 Die Beschwerdeinstanz hat nicht zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (Rügeprinzip). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer- deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a). 2.2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer ab dem 30. April 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34.07% bzw. 40% zusprach. Der Beschwerdeführer bringt dagegen einzig vor, auf- grund seines Alters sei es ihm nicht mehr möglich, eine allenfalls bestehende Restar- beitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. 3. 3.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des or- dentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Zur Bestimmung des Invali- ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizi- nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Dieser hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung getroffen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus- wirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte (Bundesgerichtsurteil 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3). Nach der Rechtspre- chung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder

- 5 - zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jah- ren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426). Art. 28 Abs. 4 UVV ist gesetzmässig (BGE 122 V 426 E. 6e, 113 V 132 E. 4). 3.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung LSE Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Bun- desgerichtsurteil 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischer- weise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Be- schaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder An- wendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Bundesgerichtsurteil 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht erachtet das Alter als Kriterium, das gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sprechen könnte, bei Männern ab dem 61. Altersjahr als möglicher- weise relevant, behandelt es faktisch jedoch erst ab Alter 64 als die Verwertbarkeit ein- schränkend (Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter, Michael E. Meier: Grund- probleme der Invaliditätsbemessung, Zürich 2021, Rz 154).

- 6 - Ein fortgeschrittenes Alter allein wird vom Bundesgericht nicht als Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn erachtet (Egli, a.a.O., Rz 527). In einigen Fällen hat es bei fortge- schrittenem Alter, wenn anderweitige erschwerende Umstände hinzukamen, einen Ab- zug von zumeist 10 % (Egli, a.a.O., Rz 502 ff.) oder 15 % (Egli, a.a.O., Rz 507 f.) ge- währt. 3.3 Das vom Kreisarzt formulierte Belastungsprofil umfasst leichte, überwiegend sit- zende Tätigkeiten ohne grössere Gewichtsbelastungen, ohne Gehen auf unebenem Bo- den, ohne Knien, häufiges Treppensteigen oder Begehen von Leitern oder Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten oberhalb von 1 Kg, ohne Zwangshaltungen für die HWS oder mit erheblichen Vibrations- oder Schlagbelastungen auf den linken Arm (vgl. S. 309 ff., S. 314 ff, S. 323 ff., S. 358 ff.). Für solche Tätigkeiten besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Verwertbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit stehe sein vorgerücktes Alter entgegen, dass im Zeitpunkt der Verfügung keine 2 Jahre bis zur Pensionierung betragen habe. Das widerspricht der – strengen – bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die im Ergebnis bei Männer erst ab Alter 64 eine Unverwertbarkeit an- nimmt (vgl. vorstehend E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung bezieht sich weiter auf eine Invaliditätsberechnung im Bereich der Invalidenversicherung, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Entgegen dem Versicherten gilt die Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre, in der Unfallversicherung nicht (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2). Im Gegensatz zur Invalidenversicherung besteht der Rentenanspruch im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung über das Erreichen des AHV-Alters hinaus bis zum Tod. Auch ohne lange Umstellungs- und Einarbeitungszeit beinhaltet schliesslich der Arbeitsmarkt Stellen, die für den Beschwerdeführer in Frage kommen. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, wie dies die Beschwerdegegnerin zu Recht ausgeführt hat, dass der als ausgeglichen zu unterstellende – also gerade nicht der reale – Arbeitsmarkt im untersten Lohnsegment in ausreichender Zahl Stellen bietet, welche dem gutachterlichen Belastungsprofil, das im Ergebnis hauptsächlich körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten ausschliesst, entsprechen. Dies gilt umsomehr für Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitsgebers rechnen können. Somit kann der Beschwerdeführer das ihm verbleibende Leistungsvermögen verwerten.

- 7 - Damit erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung als zutreffend, dies auch ohne dass auf die Ausnahmeregelung von Art. 28 abs. 4 UVV Bezug genommen zu werden braucht. 3.4 Der Beschwerdeführer stellt den Beweisantrag der Edition der IV-Akten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden die Akten der Vorinstanz ediert. Diese enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente. Das Gericht betrachtet in antizipierter Be- weiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich er- stellt. Weitere Beweismassnahmen vermögen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr zu ändern, zumal in casu einzig die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähig- keit strittig ist und dem Gesichtspunkt, dass die von der Invalidenversicherung vorge- nommene Invaliditätsbemessung keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6.3). Die vom Beschwerdeführer beantragte Edition der IV-Akten ist deshalb nicht erfor- derlich (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3) und wird im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.

4. Da der Beschwerdeführer unterliegt, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (BGE 123 V 309 E. 10 mit Hinweisen). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).

Demnach wird erkannt

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 11. Februar 2022